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Einvernehmliche Scheidung

 

Die Scheidung ist die Auflösung der Ehe durch gerichtliche  Entscheidung. Die meisten Ehen werden einvernehmlich geschieden. Die einvernehmliche Scheidung erspart oft eine langwierige, teure, nervenaufreibende gerichtliche Auseinandersetzung. Damit man sich das alles wirklich spart, ist es wichtig, sich gut über die jeweiligen Ansprüche, Rechte und Pflichten zu informieren. Nur dann weiß man, ob die Lösung wirklich fair ist oder im Nachhinein zu großen Problemen führen könnte.

 

Nachstehende Voraussetzungen müssen für eine einvernehmliche Scheidung gemäß § 55a EheG erfüllt sein:

 

    1. Die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft muss seit mindestens sechs Monaten erfolgt sein
      (Das bedeutet nicht, dass die Ehepartner schon getrennte Wohnsitze haben müssen, wenn die Ehepartner z.B. aus Gründen der Wohnungsnot oder im Interesse der Kinder weiterhin in derselben Wohnung wohnen. Voraussetzung ist aber das Fehlen der ehelichen Gesinnung)
    2. Zugeständnis der unheilbaren Ehezerrüttung durch beide Ehegatten
    3. Einvernehmen über die Scheidung und die Scheidungsfolgen
    4. Die Eltern minderjähriger Kinder müssen außerdem eine Bescheinigung über die Elternberatung (nach § 95 Abs 1a AußStrG) vorlegen.
      Darin wird bestätigt, dass sich die Eltern einen Überblick über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse der Kinder beraten haben lassen. (Die Beratung hat durch geeignete Personen oder Einrichtungen zu erfolgen. Die Beratung in einer Gruppe ist ausreichend.) Nähere Informationen und Listen der Berater finden Sie unter http://www.trennungundscheidung.at/elternberatung-vor-scheidung/
    5. Die Ehepartner sind darüber hinaus vom Gericht auf Beratung, Beratungsangebote und mögliche Nachteile durch ungenügende Kenntnisse über die Scheidungsfolgen hinzuweisen (§ 95 Abs 1a AußStrG)

 TIPP: Scheidungsfolgenvereinbarungen enthalten weitreichende Auswirkungen. Wird etwa auf Ehegattenunterhalt verzichtet, besteht grundsätzlich auch kein Anspruch auf Witwenpension. Deshalb empfehle ich jedenfalls, wenn die Ehe in der Krise ist, möglichst frühzeitig Kontakt mit dem Rechtsanwalt aufzunehmen.

 

Insbesondere sollten Sie, bevor Sie beim Rechtsanwalt die Folgen und Alternativen dazu abgeklärt haben, Folgendes unterlassen:

 

  • aus der Ehewohnung ausziehen
  • die Beziehung zu den Kindern abbrechen
  • eigenmächtig und ohne Ankündigung mit den Kindern ins Ausland übersiedeln
  • Zahlungen für Unterhalt für den unterhaltsberechtigten Ehepartner oder die Kinder bloß aus einer Emotion und ohne Rechtskenntnis verändern
  • androhen, die Ehewohnung zu verkaufen oder den Mietzins für die Ehewohnung nicht zu bezahlen.

Inhalt der Scheidungsfolgenvereinbarung

Die folgenden Punkte müssen in der Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden:

(Punkt 1 bis 3, falls das Ehepaar minderjährige Kinder hat)

 

  1. Betreuungs-/Obsorgeregelung für minderjährige Kinder
    Gemäß § 55a Abs 2 EheG darf die Ehe nur geschieden werden, wenn die Ehegatten eine Vereinbarung über die Betreuung ihrer Kinder oder die Obsorge schließen. Der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird, muss mit der gesamten Obsorge betraut sein (§ 177 Abs 4 ABGB). Die Vereinbarung einer sog. Doppelresidenz ist zulässig. Diese bedarf einer besonderen Kommunikation zwischen den Eltern und einer guten Kooperationsfähigkeit der Eltern, damit sie dem Kindeswohl dient. Das Vorliegen der Voraussetzung sollte gut abgeklärt werden. Sie kann dann gut funktionieren, wenn beide Eltern einen Haushalt aus ihrem Einkommen finanzieren können und nicht auf die Zahlung von Kindesunterhalt angewiesen sind.
  2. Betreffend minderjährige Kinder müssen die Eltern eine Kontaktregelung treffen.
    Möglich sind „weiche“ oder detaillierte Formulierungen. Letztere sind bei einem Streit leichter durchzusetzen. Regelmäßig enthalten sind die Kontaktzeiten, Wartezeit bei sonstigem Verzicht auf diesen Kontakt, Übergabemodalitäten, Urlaubsregelungen (Sommerferien, Weihnachts-, Semester-, Osterferien, schulautonome Tage), Weihnachtsabend, Jahreswechsel, Osterfeiertage, Geburtstag des Kindes und der Eltern sowie Mutter- bzw. Vatertag.
  3. Kindesunterhaltsregelung
    Die Höhe des Kindesunterhaltes ist festzusetzen. Grob berechnet werden kann der Unterhalt nach http://www.jugendwohlfahrt.at/unterhaltsrechner. Falls es einen Unterhaltsrückstand gibt, empfiehlt es sich, diesen ebenfalls im Vergleich zu regeln. Bei einer gleichteiligen Betreuung zahlt kein Elternteil dem anderen Kindesunterhalt, wenn beide Eltern annähernd gleich viel verdienen.
    In der Scheidungsfolgenvereinbarung ist ein sogenannter Entlastungsvertrag möglich. Dabei handelt es sich um eine Vereinbarung der Eltern über die Tragung der Unterhaltslast im Innenverhältnis: Ein Elternteil verpflichtet sich gegenüber dem anderen, für den Kindesunterhalt allein oder überwiegend aufzukommen und den anderen für den Fall der Inanspruchnahme mit der Unterhaltspflicht schad- und klaglos zu halten.
    Sonderbedarf: Dieser kann in der Scheidungsfolgenvereinbarung festgesetzt werden. Z.B. für den Fall des Besuches einer Privatschule oder anderen regelmäßig anfallenden hohen Kosten empfiehlt es sich zur Konfliktvermeidung die Zahlung dieser Ausgaben zu regeln.
    Vermögen des Kindes (z.B. auf das Kind lautender Bausparvertrag)
  4. Unterhaltsregelung zwischen Ehegatten
    Möglich sind befristete oder unbefristete Unterhaltsverpflichtung, bestimmte Beträge oder Prozentsätze des Einkommens, eine Abschlagszahlung oder ein Unterhaltsverzicht. Unterhaltsvereinbarungen werden, wenn nichts Anderes geregelt ist, unter der Umstandsklausel abgeschlossen. Die Vereinbarung ist bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse (z.B. Arbeitslosigkeit des zunächst gut verdienenden Partners)  anzupassen.
    Auch beim Ehepartnerunterhalt sollte eine Regelung für einen allfälligen Unterhaltsrückstand getroffen werden.
    Zu prüfen ist die Auswirkung der Scheidung auf den Krankenversicherungsschutz desjenigen, der keine eigene Krankenversicherung hat. Er hat die Möglichkeit einer freiwilligen Weiterversicherung (ACHTUNG, kurze Frist zB 6 Wochen nach ASVG!).
    Bei einer einvernehmlichen Scheidung entfällt der Erwerb begünstigter Pensionsansprüche (im wesentlichen Witwenpension wie in aufrechter Ehe; diese kann nur bei einer Scheidung gem § 55 EheG mit Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG unter weiteren Voraussetzungen erworben werden.)
  5. Regelung über die vermögensrechtlichen Ansprüche
    Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, der ehelichen Ersparnisse und der ehelichen Schulden.
    Beispiel ist die in der Ehe erworbene Wohnung. Erlaubt ist, womit beide Ehepartner einverstanden sind. Diese kann verkauft, an einen Ehepartner übertragen werden oder z.B. im gemeinsamen Eigentum bleiben.
    Bei Schulden muss vereinbart werden, wer diese zurückbezahlt. Die Banken entlassen regelmäßig (außer bei geringen Schulden/ausreichenden Sicherheiten) den anderen Ehepartner nicht aus der Haftung. Die Ehepartner müssen untereinander (im Innenverhältnis) vereinbaren, wer die Schuld zurückbezahlt; die Bank kann lediglich verpflichtet werden, zunächst das Geld auch im Wege einer Exekution von diesem Ehepartner zu bekommen (§ 98 EheG).
    Oft wird eine Ausgleichszahlung vereinbart. Die Höhe der Zahlung, Fälligkeit und allfällige Zinsen sind zu regeln. Auch an entsprechende Sicherheiten ist zu denken.
    Wenn ein Ehepartner im Unternehmen des anderen mitgearbeitet hat, ist die Mitwirkung abzugelten. Auch dies ist im Vergleich zu regeln (§ 98 ABGB).
  6. Kosten der Scheidung
    Die Kosten der anwaltlichen Vertretung und die Frage, wer die Gerichtsgebühren zahlt (Antrag Euro 293,- Scheidungsvergleich Euro 293,- bzw (bei Übertragung des Eigentums an einer Liegenschaft oder Begründung sonstiger bücherlicher Rechte) Euro 439,-)

 

Ablauf: Der Antrag auf Ehescheidung ist beim zuständigen Gericht (letzter gemeinsamer Wohnsitz der Ehepartner oder gewähltes Gericht) einzubringen. Das Gericht ladet beide Ehepartner zu einer Verhandlung. Anlässlich der  Verhandlung werden die obigen Voraussetzungen geprüft und danach die Ehe mit Beschluss geschieden.

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